Gesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeili
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie deutsche Gerichte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in bestimmten Fällen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen anrufen können, um eine Vorabentscheidung zu erhalten. Es legt fest, wann und unter welchen Bedingungen Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht in diesen Bereichen dem EuGH vorgelegt werden müssen oder können.
Was es regelt
- Die Möglichkeit für Gerichte, Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen.
- Die Bedingungen für die Vorlage von Fragen an den EuGH im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
- Die Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen und Übereinkommen sowie deren Durchführungsmaßnahmen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes in Verbindung mit dem Vertrag von Amsterdam.
Wen es betrifft
- Jedes Gericht in Deutschland, das mit Fragen der polizeilichen oder justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen befasst ist.
- Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden können.
Eckpunkte
- Jedes Gericht kann dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es dies für seine Entscheidung für erforderlich hält.
- Dies gilt für die Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen, Übereinkommen und deren Durchführungsmaßnahmen.
- Gerichte, deren Entscheidungen endgültig sind, müssen dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist.
- Das Gesetz ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten.
Gesetzestext
EuGHGEuGHG1998-08-06BGBl I1998, 2035EuGH-GesetzGesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Artikel 35 des EU-VertragesSonstDieses G ist gem. § 2 iVm Bek. v. 19.4.1999 I 728 am 1.5.1999 in Kraft getreten. (+++ Textnachweis ab: 1. 5.1999 +++) EuGHG§ 1