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Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2003

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz regelt die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003 und beschränkt deren Erhöhung.

Für wen: Krankenkassen; Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Beitragssatzanhebungen von Krankenkassen.
  • Satzungsänderungen bezüglich der Beitragssätze.
  • Die Anwendung von § 220 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einem bestimmten Zeitraum.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Krankenkassen.
  • Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was sind die Eckpunkte?

  • Beitragssatzerhöhungen sind bis zum 31. Dezember 2003 nur zulässig, wenn die Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt wurden.
  • Abweichende Satzungsänderungen sind unwirksam.
  • Ausnahmen gelten, wenn Beitragssatzerhöhungen durch Veränderungen im Risikostrukturausgleich zwingend erforderlich sind.
  • Ausnahmen gelten auch, wenn die Mittel einer Krankenkasse so erschöpft sind, dass eine Erhöhung zur Sicherung der Leistungsfähigkeit zwingend notwendig ist, selbst nach Ausschöpfen aller Reserven.

Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht

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Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

GKVStabG 20032002-12-23BGBl I2002, 4637, 4640Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2003 (+++ Textnachweis ab: 7.11.2002 +++) Das G wurde als Art. 7 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G mWv 7.11.2002 in Kraft getreten.

GKVStabG 2003(XXXX)(1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.

(2)Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Krankenkassen, deren Mittel so weit erschöpft sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu sichern. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse auch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeitsreserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und Rücklagen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die unabweisbar notwendig sind, um die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten und ansonsten eine Kreditfinanzierung droht.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.