Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2003
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003 und beschränkt deren Erhöhung.
Für wen: Krankenkassen; Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Beitragssatzanhebungen von Krankenkassen.
- Satzungsänderungen bezüglich der Beitragssätze.
- Die Anwendung von § 220 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einem bestimmten Zeitraum.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Krankenkassen.
- Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.
Was sind die Eckpunkte?
- Beitragssatzerhöhungen sind bis zum 31. Dezember 2003 nur zulässig, wenn die Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt wurden.
- Abweichende Satzungsänderungen sind unwirksam.
- Ausnahmen gelten, wenn Beitragssatzerhöhungen durch Veränderungen im Risikostrukturausgleich zwingend erforderlich sind.
- Ausnahmen gelten auch, wenn die Mittel einer Krankenkasse so erschöpft sind, dass eine Erhöhung zur Sicherung der Leistungsfähigkeit zwingend notwendig ist, selbst nach Ausschöpfen aller Reserven.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
GKVStabG 20032002-12-23BGBl I2002, 4637, 4640Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2003 (+++ Textnachweis ab: 7.11.2002 +++) Das G wurde als Art. 7 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G mWv 7.11.2002 in Kraft getreten.
GKVStabG 2003(XXXX)(1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.