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Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Bekanntmachung legt fest, welche Patentinformationszentren berechtigt sind, Anmeldungen für Patente und Gebrauchsmuster entgegenzunehmen.

Für wen: Personen oder Unternehmen, die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen einreichen möchten; Das Landesgewerbeamt Baden-Württemberg-Informationszentrum Patente-, Stuttgart.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Geistiges Eigentum
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Befugnis von Patentinformationszentren zur Entgegennahme von Patentanmeldungen.
  • Die Befugnis von Patentinformationszentren zur Entgegennahme von Gebrauchsmusteranmeldungen.
  • Die Bestimmung des Landesgewerbeamtes Baden-Württemberg-Informationszentrum Patente- als Patentinformationszentrum.
  • Die Veröffentlichung weiterer Einzelheiten zur Entgegennahme von Anmeldungen durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Personen oder Unternehmen, die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen einreichen möchten.
  • Das Landesgewerbeamt Baden-Württemberg-Informationszentrum Patente-, Stuttgart.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Landesgewerbeamt Baden-Württemberg-Informationszentrum Patente-, Stuttgart, ist ab dem 9. Oktober 2000 ein Patentinformationszentrum.
  • Dies geschieht gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes sowie § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes.
  • Die Gesetzesänderungen, auf die sich die Bekanntmachung bezieht, stammen vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827).
  • Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts wird zusätzliche Details zur Annahme von Anmeldungen veröffentlichen.

Geistiges Eigentum

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Geistiges Eigentum

Gesetzestext

Gesetzestext

PatInfoZBek 2000-092000-09-27BGBl I2000, 1416Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren (+++ Textnachweis ab: 30.9.2000 +++) PatInfoZBek 2000-09(XXXX)Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, wird bekannt gemacht, dass das Landesgewerbeamt Baden-Württemberg-Informationszentrum Patente -, Stuttgart,ab 9. Oktober 2000 Zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist.Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen.

PatInfoZBek 2000-09SchlussformelBundesministerium der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.