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Bekanntmachung betreffend den Markenschutz im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Griechenland

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz von Handels- und Fabrikmarken zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland. Sie stellt sicher, dass Bürger beider Staaten im jeweils anderen Land gleiche Rechte beim Markenschutz genießen.

Für wen: Angehörige des Deutschen Reiches und Griechenlands; Personen mit Wohnsitz oder gewerblicher/Handelsniederlassung in einem der beiden Staaten.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Geistiges Eigentum
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken.
  • Die Gleichbehandlung von Angehörigen des Deutschen Reiches und Griechenlands beim Markenschutz.
  • Die Notwendigkeit, die nationalen Formalitäten für den Markenschutz zu erfüllen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Angehörige des Deutschen Reiches und Griechenlands.
  • Personen mit Wohnsitz oder gewerblicher/Handelsniederlassung in einem der beiden Staaten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Vereinbarung trat sofort in Kraft.
  • Sie gilt bis sechs Monate nach Kündigung durch einen der beiden Staaten.
  • Angehörige des einen Staates genießen im Gebiet des anderen Staates dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen.
  • Voraussetzung ist die Erfüllung der Förmlichkeiten der inneren Gesetzgebung.

Geistiges Eigentum

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Geistiges Eigentum

Gesetzestext

Gesetzestext

WZGRCBek1924-04-24RGBl II1924, 92Bekanntmachung betreffend den Markenschutz im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Griechenland (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) WZGRCBek(XXXX) Zwischen dem deutschen Reiche und Griechenland ist durch Notenaustausch vom 21. März 1924 Einverständnis dahin festgestellt worden, daß mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Kündigung seitens eines der beiden Staaten die Angehörigen des einen der beiden Staaten in dem Gebiete des anderen in bezug auf den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen, vorausgesetzt, daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt.

Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind andere Personen gleichgestellt, die in dem Gebiete des einen der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.

Dies wird mit Bezug auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) und auf die Bekanntmachung vom 22. September 1894 (Reichsgesetzbl. S. 521) bekanntgemacht.Der Reichsminister des Auswärtigen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.