Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung verlängert eine bestimmte Frist im Sozialgesetzbuch, die sich auf die Prüfung von Daten bezieht.
Für wen: Einrichtungen oder Personen, die von der Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verlängerung einer Frist, die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.
- Diese Frist betrifft die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Verlängerung ermöglicht es, dass diese Prüfung sanktionslos unterbleiben kann.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Einrichtungen oder Personen, die von der Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Frist wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
- Innerhalb dieser verlängerten Frist kann die Prüfung sanktionslos unterbleiben.
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§291Abs2b
Satz14VerlV2017-11-13BGBl I2017, 3774Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 25.11.2017 +++)
§291Abs2b
Satz14VerlVEingangsformelAuf Grund des § 291 Absatz 2b Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§291Abs2b
Satz14VerlV§ 1Verlängerung der FristDie sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Frist, bis zu deren Ablauf die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sanktionslos unterbleiben kann, wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
§291Abs2b
Satz14VerlV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§291Abs2b
Satz14VerlVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.