Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung setzt die Rechnungsabschläge für Arzneimittel für einen bestimmten Zeitraum aus.
Für wen: Die Krankenversicherung; Stellen, die Arzneimittel abgeben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Aussetzung von Rechnungsabschlägen.
- Arzneimittel, die zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden.
- Einen spezifischen Zeitraum für diese Aussetzung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Krankenversicherung.
- Stellen, die Arzneimittel abgeben.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden ausgesetzt.
- Dies gilt für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 abgegeben werden.
- Die Verordnung trat am 1. November 1993 in Kraft.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
ArznRAV 1993-111993-11-30BGBl I1993, 1982Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 1.11.1993 +++) ArznRAV 1993-11EingangsformelAuf Grund des § 311a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 792) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
ArznRAV 1993-11§ 1Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden, ausgesetzt.
ArznRAV 1993-11§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.