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Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Verordnung setzt die Rechnungsabschläge für Arzneimittel für einen bestimmten Zeitraum aus.

Für wen: Die Krankenversicherung; Stellen, die Arzneimittel abgeben.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Aussetzung von Rechnungsabschlägen.
  • Arzneimittel, die zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden.
  • Einen spezifischen Zeitraum für diese Aussetzung.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Die Krankenversicherung.
  • Stellen, die Arzneimittel abgeben.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden ausgesetzt.
  • Dies gilt für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 abgegeben werden.
  • Die Verordnung trat am 1. November 1993 in Kraft.

Steuerrecht

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Steuerrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

ArznRAV 1993-111993-11-30BGBl I1993, 1982Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 1.11.1993 +++) ArznRAV 1993-11EingangsformelAuf Grund des § 311a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 792) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

ArznRAV 1993-11§ 1Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden, ausgesetzt.

ArznRAV 1993-11§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.