Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung verlängert eine bestimmte Frist, die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 291 Absatz 2b Satz 6) genannt ist.
Für wen: Personen oder Institutionen, die von der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verlängerung einer Frist.
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen oder Institutionen, die von der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§291Verl
V2016-11-28BGBl I2016, 2667Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 3.12.2016 +++)
§291Verl
VEingangsformelAuf Grund des § 291 Absatz 2b Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§291Verl
V§ 1Verlängerung der FristDie in § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.
§291Verl
V§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.