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§ 48 BetrVG – Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

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Rechtsprechung zu § 48 BetrVG

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2023-05-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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