§ 53 BetrVG – Betriebsräteversammlung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat
(1)Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
(2)In der Betriebsräteversammlung hat
1.der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2.der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 53 BetrVG
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2025-03-20
2018-01-29
2014-06-25
2013-12-04
2010-06-23
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 42Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
- § 43Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
- § 45Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
- § 46Beauftragte der Verbände
Verweise auf diese Vorschrift
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