§ 73 BetrVG – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung › Zweiter Abschnitt – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1)Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 25Ersatzmitglieder
- § 26Vorsitzender
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 41Umlageverbot
- § 48Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
- § 49Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 50Zuständigkeit
- § 51Geschäftsführung
- § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 68Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen