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§ 49 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

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Rechtsprechung zu § 49 BetrVG

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2015-11-04

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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