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§ 50 BetrVG – Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat

Kurz erklärt

§ 50 BetrVG legt fest, dass der Gesamtbetriebsrat für Angelegenheiten zuständig ist, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die einzelnen Betriebsräte nicht innerhalb ihrer Betriebe regeln können. Diese Zuständigkeit gilt auch für Betriebe ohne eigenen Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat steht den einzelnen Betriebsräten dabei nicht übergeordnet gegenüber. Ein Betriebsrat kann zudem mit Mehrheit seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln, und sich dabei die eigene Entscheidungsbefugnis vorbehalten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2)Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 50 BetrVG

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2024-02-01
2019-03-19
2017-07-18
2017-01-24

Verweise in dieser Vorschrift

1

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