§ 50 BetrVG – Zuständigkeit
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat
Kurz erklärt
§ 50 BetrVG legt fest, dass der Gesamtbetriebsrat für Angelegenheiten zuständig ist, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die einzelnen Betriebsräte nicht innerhalb ihrer Betriebe regeln können. Diese Zuständigkeit gilt auch für Betriebe ohne eigenen Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat steht den einzelnen Betriebsräten dabei nicht übergeordnet gegenüber. Ein Betriebsrat kann zudem mit Mehrheit seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln, und sich dabei die eigene Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.