§ 79a BetrVG – Datenschutz
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Erster Abschnitt – Allgemeines
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.
Rechtsprechung zu § 79a BetrVG
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 74Grundsätze für die Zusammenarbeit
- § 75Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
- § 76Einigungsstelle
- § 76aKosten der Einigungsstelle
- § 77Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
- § 78Schutzbestimmungen
- § 78aSchutz Auszubildender in besonderen Fällen
- § 79Geheimhaltungspflicht
- § 80Allgemeine Aufgaben