§ 76 BetrVG – Einigungsstelle
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Erster Abschnitt – Allgemeines
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat. Sie besteht aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; einigen sich die Seiten nicht auf dessen Person oder die Beisitzerzahl, entscheidet das Arbeitsgericht. Beschlüsse ergehen nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit, zunächst ohne den Vorsitzenden; bei fehlender Mehrheit stimmt er mit. Ersetzt der Spruch die Einigung, wird nur auf Antrag einer Seite tätig; Ermessensüberschreitungen können binnen zwei Wochen beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Sonst wird die Einigungsstelle nur bei beiderseitigem Antrag oder Einverständnis tätig; der Spruch bindet dann nur bei vorheriger oder nachträglicher Unterwerfung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 76 BetrVG
Verweise auf diese Vorschrift
- § 78Schutzbestimmungen
- § 79Geheimhaltungspflicht
- § 119Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 74Grundsätze für die Zusammenarbeit
- § 75Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
- § 76aKosten der Einigungsstelle
- § 77Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
- § 78Schutzbestimmungen
- § 78aSchutz Auszubildender in besonderen Fällen
- § 79Geheimhaltungspflicht
- § 79aDatenschutz
- § 80Allgemeine Aufgaben