§ 75 BetrVG – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Erster Abschnitt – Allgemeines
Kurz erklärt
§ 75 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Insbesondere soll jede Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Abstammung oder sonstiger Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung, Geschlecht oder sexueller Identität unterbleiben. Zudem müssen beide Seiten die freie Entfaltung der Persönlichkeit der beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern sowie die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen unterstützen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.