§ 76a BetrVG – Kosten der Einigungsstelle
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Erster Abschnitt – Allgemeines
(1)Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2)Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.
(3)Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5)Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
Rechtsprechung zu § 76a BetrVG
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2019-12-11
2019-11-19
2019-11-19
2019-09-18
2018-08-01
2017-11-22
2015-05-13
2014-08-20
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 74Grundsätze für die Zusammenarbeit
- § 75Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
- § 76Einigungsstelle
- § 77Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
- § 78Schutzbestimmungen
- § 78aSchutz Auszubildender in besonderen Fällen
- § 79Geheimhaltungspflicht
- § 79aDatenschutz
- § 80Allgemeine Aufgaben