§ 1083 BGB – Mitwirkung zur Einziehung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
(1)Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2)Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075Wirkung der Leistung
- § 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077Kündigung und Zahlung
- § 1078Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079Anlegung des Kapitals
- § 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
- § 1082Hinterlegung
- § 1084Verbrauchbare Sachen