§ 1072 BGB – Beendigung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069Bestellung
- § 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1073Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075Wirkung der Leistung
- § 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077Kündigung und Zahlung
- § 1078Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079Anlegung des Kapitals
- § 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
- § 1082Hinterlegung
- § 1083Mitwirkung zur Einziehung
- § 1084Verbrauchbare Sachen