§ 1076 BGB – Nießbrauch an verzinslicher Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069Bestellung
- § 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075Wirkung der Leistung
- § 1077Kündigung und Zahlung
- § 1078Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079Anlegung des Kapitals
- § 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
- § 1082Hinterlegung
- § 1083Mitwirkung zur Einziehung
- § 1084Verbrauchbare Sachen