§ 1071 BGB – Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
(1)Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2)Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
Rechtsprechung zu § 1071 BGB
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2022-11-15
2019-11-06
2016-05-20
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069Bestellung
- § 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1072Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075Wirkung der Leistung
- § 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077Kündigung und Zahlung
- § 1078Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079Anlegung des Kapitals
- § 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
- § 1082Hinterlegung
- § 1083Mitwirkung zur Einziehung