§ 1079 BGB – Anlegung des Kapitals
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 240aVerordnungsermächtigung
- § 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1083Mitwirkung zur Einziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069Bestellung
- § 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075Wirkung der Leistung
- § 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077Kündigung und Zahlung
- § 1078Mitwirkung zur Einziehung
- § 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
- § 1082Hinterlegung
- § 1083Mitwirkung zur Einziehung
- § 1084Verbrauchbare Sachen