§ 1189 BGB – Bestellung eines Grundbuchvertreters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2)Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1179Löschungsvormerkung
- § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten
- § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht
- § 1180Auswechslung der Forderung
- § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
- § 1182Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
- § 1183Aufhebung der Hypothek
- § 1184Sicherungshypothek
- § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
- § 1186Zulässige Umwandlungen
- § 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
- § 1188Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- § 1190Höchstbetragshypothek