§ 1182 BGB – Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über. Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1172Eigentümergesamthypothek
- § 1173Befriedigung durch einen der Eigentümer
- § 1174Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
- § 1175Verzicht auf die Gesamthypothek
- § 1176Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
- § 1177Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
- § 1178Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
- § 1179Löschungsvormerkung
- § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten
- § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht
- § 1180Auswechslung der Forderung
- § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
- § 1183Aufhebung der Hypothek
- § 1184Sicherungshypothek
- § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
- § 1186Zulässige Umwandlungen
- § 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
- § 1188Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- § 1189Bestellung eines Grundbuchvertreters
- § 1190Höchstbetragshypothek