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§ 1183 BGB – Aufhebung der Hypothek

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

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Rechtsprechung zu § 1183 BGB

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2022-06-02
2017-10-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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