§ 1190 BGB – Höchstbetragshypothek
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.
(2)Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
(3)Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
(4)Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 1190 BGB
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2026-02-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten
- § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht
- § 1180Auswechslung der Forderung
- § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
- § 1182Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
- § 1183Aufhebung der Hypothek
- § 1184Sicherungshypothek
- § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
- § 1186Zulässige Umwandlungen
- § 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
- § 1188Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- § 1189Bestellung eines Grundbuchvertreters