§ 1186 BGB – Zulässige Umwandlungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Rechtsprechung zu § 1186 BGB
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2026-02-12
2025-01-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1176Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
- § 1177Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
- § 1178Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
- § 1179Löschungsvormerkung
- § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten
- § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht
- § 1180Auswechslung der Forderung
- § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
- § 1182Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
- § 1183Aufhebung der Hypothek
- § 1184Sicherungshypothek
- § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
- § 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
- § 1188Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- § 1189Bestellung eines Grundbuchvertreters
- § 1190Höchstbetragshypothek