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§ 1195 BGB – Inhabergrundschuld

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1 – Grundschuld

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 1195 BGB

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2018-01-09

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