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§ 1193 BGB – Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1 – Grundschuld

(1)Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2)Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

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Rechtsprechung zu § 1193 BGB

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2022-04-28
2020-10-07
2018-02-23
2017-03-30
2015-04-23
2014-03-06
2010-06-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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