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§ 1197 BGB – Abweichungen von der Fremdgrundschuld

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1 – Grundschuld

(1)Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2)Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

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Rechtsprechung zu § 1197 BGB

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2011-12-16
2010-09-30

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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