§ 1196 BGB – Eigentümergrundschuld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1 – Grundschuld
(1)Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
(2)Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1196 BGB
6
2021-07-14
2017-10-12
2016-10-12
2016-03-24
2011-07-14
2010-04-15
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 878Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten
- § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht