Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1191 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1 – Grundschuld

(1)Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2)Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1191 BGB

27
2025-06-26
2025-06-20
2022-06-02
2022-01-14
2020-12-16
2017-10-19
2017-02-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.