§ 1206 BGB – Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
Rechtsprechung zu § 1206 BGB
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2015-09-24
2010-02-22
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1204Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205Bestellung
- § 1207Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209Rang des Pfandrechts
- § 1210Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211Einreden des Verpfänders
- § 1212Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213Nutzungspfand
- § 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215Verwahrungspflicht
- § 1216Ersatz von Verwendungen
- § 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
- § 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb