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§ 1211 BGB – Einreden des Verpfänders

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

(1)Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2)Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.

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Rechtsprechung zu § 1211 BGB

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2022-01-14
2011-11-29

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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