§ 1211 BGB – Einreden des Verpfänders
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1)Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2)Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
Rechtsprechung zu § 1211 BGB
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2022-01-14
2019-02-14
2011-11-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1204Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205Bestellung
- § 1206Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209Rang des Pfandrechts
- § 1210Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1212Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213Nutzungspfand
- § 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215Verwahrungspflicht
- § 1216Ersatz von Verwendungen
- § 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
- § 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
- § 1219Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
- § 1220Androhung der Versteigerung
- § 1221Freihändiger Verkauf
- § 1222Pfandrecht an mehreren Sachen
- § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht