§ 1214 BGB – Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1)Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2)Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
(3)Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
Rechtsprechung zu § 1214 BGB
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2015-10-20
2014-09-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1204Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205Bestellung
- § 1206Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209Rang des Pfandrechts
- § 1210Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211Einreden des Verpfänders
- § 1212Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213Nutzungspfand
- § 1215Verwahrungspflicht
- § 1216Ersatz von Verwendungen
- § 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
- § 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
- § 1219Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
- § 1220Androhung der Versteigerung
- § 1221Freihändiger Verkauf
- § 1222Pfandrecht an mehreren Sachen
- § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
- § 1224Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
- § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder
- § 1226Verjährung der Ersatzansprüche