§ 1204 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1)Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2)Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1204 BGB
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2022-01-27
2018-01-25
2018-01-09
2017-04-27
2013-01-09
2012-11-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1205Bestellung
- § 1206Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209Rang des Pfandrechts
- § 1210Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211Einreden des Verpfänders
- § 1212Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213Nutzungspfand
- § 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215Verwahrungspflicht
- § 1216Ersatz von Verwendungen