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§ 1207 BGB – Verpfändung durch Nichtberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 1207 BGB

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2022-09-23

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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