§ 1463 BGB – Haftung im Innenverhältnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1.die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird,
2.die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,
3.die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1451Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452Ersetzung der Zustimmung
- § 1453Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454Notverwaltungsrecht
- § 1455Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458
- § 1459Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460Haftung des Gesamtguts
- § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1464Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1465Prozesskosten
- § 1466Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- § 1467Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1468Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1469Aufhebungsantrag
- § 1470Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung