§ 1465 BGB – Prozesskosten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
(1)Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2)Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1453Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454Notverwaltungsrecht
- § 1455Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458
- § 1459Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460Haftung des Gesamtguts
- § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463Haftung im Innenverhältnis
- § 1464Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1466Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- § 1467Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1468Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1469Aufhebungsantrag
- § 1470Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung