§ 1500 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1)Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
(2)In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1488Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490Tod eines Abkömmlings
- § 1491Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
- § 1501Anrechnung von Abfindungen
- § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- § 1503Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
- § 1506Anteilsunwürdigkeit
- § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- § 1508
- § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1510Wirkung der Ausschließung
- § 1511Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512Herabsetzung des Anteils