§ 1502 BGB – Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1)Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.
(2)Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Verweise in dieser Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1490Tod eines Abkömmlings
- § 1491Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
- § 1500Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
- § 1501Anrechnung von Abfindungen
- § 1503Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
- § 1506Anteilsunwürdigkeit
- § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- § 1508
- § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1510Wirkung der Ausschließung
- § 1511Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512Herabsetzung des Anteils
- § 1513Entziehung des Anteils
- § 1514Zuwendung des entzogenen Betrags