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§ 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 1 – Grundsatz

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

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Rechtsprechung zu § 1569 BGB

9
2022-10-20
2015-11-04
2013-07-24

Verweise auf diese Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.