§ 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
Rechtsprechung zu § 1933 BGB
3
2026-05-13
2026-04-01
2015-05-13
Verweise in dieser Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1922Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923Erbfähigkeit
- § 1924Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929Fernere Ordnungen
- § 1930Rangfolge der Ordnungen
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932Voraus des Ehegatten
- § 1934Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935Folgen der Erbteilserhöhung
- § 1936Gesetzliches Erbrecht des Staates
- § 1937Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 1938Enterbung ohne Erbeinsetzung
- § 1939Vermächtnis
- § 1940Auflage
- § 1941Erbvertrag