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§ 158 BGB – Aufschiebende und auflösende Bedingung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 4 – Bedingung und Zeitbestimmung

Kurz erklärt

§ 158 BGB regelt die Wirkung von Bedingungen bei Rechtsgeschäften. Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die gewollte Rechtsfolge erst ein, wenn die Bedingung eintritt. Bei einer auflösenden Bedingung endet die bisherige Wirkung des Rechtsgeschäfts mit Bedingungseintritt, und der frühere Rechtszustand lebt wieder auf. Beide Varianten knüpfen die jeweilige Rechtsfolge unmittelbar an das Eintreten des vereinbarten Ereignisses.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2)Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

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Rechtsprechung zu § 158 BGB

130
2025-04-09
2024-09-04
2024-07-10
2023-11-09

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.