§ 163 BGB – Zeitbestimmung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 4 – Bedingung und Zeitbestimmung
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 163 BGB
8
2025-03-12
2021-11-11
2021-11-11
2020-11-10
2020-10-01
2018-06-21
2011-08-17
2010-02-11
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 158Aufschiebende und auflösende Bedingung
- § 160Haftung während der Schwebezeit
- § 161Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit