Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 162 BGB – Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 4 – Bedingung und Zeitbestimmung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt zwei Fälle: Verhindert die Partei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt gereichen würde, diesen wider Treu und Glauben, gilt die Bedingung als eingetreten. Führt umgekehrt die Partei, zu deren Vorteil der Eintritt gereicht, diesen wider Treu und Glauben herbei, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 162 BGB

94
2026-02-10
2025-12-18

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.