§ 162 BGB – Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 4 – Bedingung und Zeitbestimmung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt zwei Fälle: Verhindert die Partei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt gereichen würde, diesen wider Treu und Glauben, gilt die Bedingung als eingetreten. Führt umgekehrt die Partei, zu deren Vorteil der Eintritt gereicht, diesen wider Treu und Glauben herbei, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 162 BGB
94
2026-02-10
2025-12-18
2025-03-12
2025-01-15
2024-12-19
2024-09-19
2024-07-04
2024-06-20