§ 157 BGB – Auslegung von Verträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Rechtsprechung zu § 157 BGB
914
2026-05-07
2026-03-26
2026-03-26
2026-03-12
2026-02-19
2026-02-11
2026-01-15
2025-12-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 145Bindung an den Antrag
- § 146Erlöschen des Antrags
- § 147Annahmefrist
- § 148Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150Verspätete und abändernde Annahme
- § 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155Versteckter Einigungsmangel
- § 156Vertragsschluss bei Versteigerung