§ 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 5 – Ende des Unterhaltsanspruchs
(1)Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
(2)Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
Rechtsprechung zu § 1586b BGB
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2019-05-15
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1305Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
- § 1318Folgen der Aufhebung
- § 1933Ausschluss des Ehegattenerbrechts