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§ 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 3 – Versorgungsausgleich

Kurz erklärt

§ 1587 BGB bestimmt, dass zwischen geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Versorgungsanrechten stattfindet, und zwar nach den Regeln des Versorgungsausgleichsgesetzes. Erfasst sind insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung sowie aus privater Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

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Rechtsprechung zu § 1587 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.