§ 1620 BGB – Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617bName bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617cName bei Namensänderung der Eltern
- § 1617dName nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617eEinbenennung, Rückbenennung
- § 1617fGeschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1617gGeburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617hGeburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617iNeubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619Dienstleistungen in Haus und Geschäft
- § 1624Ausstattung aus dem Elternvermögen
- § 1625Ausstattung aus dem Kindesvermögen