§ 1617e BGB – Einbenennung, Rückbenennung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
(1)Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):
1.ihren Ehenamen oder
2.einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
(2)Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.
(3)Ein volljähriges Kind kann sich entsprechend Absatz 1, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und des Ehegatten dieses Elternteils lebt, mit deren Einwilligung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst einbenennen.
(4)Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so können die Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig machen (Rückbenennung):
1.jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, sowie
2.das Kind selbst, sobald es volljährig ist.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
(5)Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617cName bei Namensänderung der Eltern
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1616Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617bName bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617cName bei Namensänderung der Eltern
- § 1617dName nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617fGeschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1617gGeburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617hGeburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617iNeubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619Dienstleistungen in Haus und Geschäft
- § 1620Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
- § 1624Ausstattung aus dem Elternvermögen
- § 1625Ausstattung aus dem Kindesvermögen